Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung

Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 06.05.2022 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/80987-0 oder info@wvz-me.de

NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:

„Öffentliche Bekanntmachung über die 4. Änderung der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung des Wasserversorgungszweckverband Maifeld-Eifel vom 26.04.2006

Satzung
zur 4. Änderung der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserversorgungssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Maifeld-Eifel vom 26.04.2006

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 14.07.2015 (GVBl. S. 124) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) und § 7 Abs. 1 Ziffer 4 der Verbandsordnung vom 21.11.1985 in der Fassung vom 01.12.2021 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 erfüllt und kann das Grundstück wegen seiner besonderen Lage oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen nur unter erheblichen Schwierigkeiten versorgt werden oder erfordert die Versorgung besondere Maßnahmen und Aufwendungen, kann der WVZ die Versorgung versagen. Der WVZ kann die Versorgung nur dann nicht versagen, wenn der Grundstückseigentümer sich zuvor schriftlich verpflichtet, zusätzlich zu den sich nach der Entgeltsatzung Wasserversorgung für das Grundstück ergebenden Entgelten die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung, die Erneuerung, die Unterhaltung und den Betrieb gemäß § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) zu tragen. Darüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, in der auch eine von § 22 abweichende Lage des Wasserzählerschachts vereinbart werden kann. Der WVZ ist berechtigt, an den zu erstellenden Anlagen, die sein Eigentum werden, auch den Anschluss weiterer Grundstücke zuzulassen. Die Eigentümer der übrigen Grundstücke, die über diese Anlagen versorgt werden, haben nur dann einen Anspruch auf Anschluss und auf Wasserlieferung, wenn sie zuvor dem in Vorlage getretenen Grundstückseigentümer einen ihrem Interesse am Anschluss entsprechenden Teil der Kosten aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung ersetzen.“

Artikel 2
§ 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Darüber hinaus ist der WVZ berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist; dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z. B. Auslesen der Temperatur), die Leckortung (z. B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die Überprüfung eines Verdachts auf Manipulation (z. B. Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückwärtslauf oder sog. "Manipulations-Alarme"). Im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden.“

Artikel 3
Es wird ein neuer § 30 eingefügt:
„Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche oder sonstige Stoffe in die öffentliche Wasserversorgungsanlage gelangen.
Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die dem WVZ durch den mangelhaften Zustand der Kundenanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
Ferner hat der Verursacher den WVZ von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen ihn geltend machen. Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.“

Artikel 4

Der bisherige §§ 30 und 31 werden zu §§ 31 und 32.

Artikel 5

Die Anlage 1 zu § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Nur ein nachweisbar funktionstüchtiger Funkwasserzähler kann die Richtigkeit der erhobenen Daten im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit d) DS-GVO und damit die Gebührengerechtigkeit garantieren. Daher steht die Erfassung und Übermittlung all solcher Daten, die zur Überwachung der richtigen Funktionsweise des Funkwasserzählers erforderlich sind, im untrennbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Erhebung des Wasserverbrauchs; sie kann somit auf dieselbe datenschutzrechtliche Grundlage gestützt werden, nämlich Art. 6 (1) 1 lit e) DS-GVO i.V.m. § 3 LDSG RP i. V. m. §§ 18, 20, 24 AVBWasserV.
Zu diesen funktionsbezogenen Daten gehören neben den in § 20 Abs. 2 genannten auch die zählerbezogenen Daten (insbesondere: Zählernummer, Zählertyp, Konfiguration, Batteriekapazität, Betriebsstunden, Datum/Uhrzeit) sowie Daten, die für die richtige Dimensionierung des Zählers maßgeblich sind (z. B. Daten über den Höchst- oder Mindestdurchfluss im Jahr/im Monat/am Tag inkl. Datum bzw. ein Alarm für eine Über-/Unter-Dimensionierung des Zählers).
Der WVZ stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:
* Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d. h. die Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet.
* Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte ausgelesen werden.
* Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und -nummer erhoben.
* Für die nach § 20 Abs. 2 darüber hinaus gehenden Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben.
* Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert.


Artikel 6

§ 32 erhält folgende Fassung:
„Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.“


56727 Mayen, 28.04.2022
Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“


gez.
Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher


Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56727 Mayen, 28.04.2022

Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“


gez.
Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher“




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