Öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung des Wirtschaftsplanes I/2022

Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 04.03.2022 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ Maifeld-Eifel, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/80987-0 oder info@wvz-me.de
NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:

Wirtschaftsplan I / 2022
Festsetzungsbeschluss

Aufgrund des § 7 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), § 15 der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 05.10.1999 (GVBl. S. 373) und § 7 der Verbandsordnung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“ in Mayen in der Fassung vom 01.01.2020 hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 09.12.2021 folgende Satzung zum Wirtschaftsplan I / 2022 beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vom 20.01.2022 hiermit bekannt gemacht wird (Abweichungen der Genehmigung zur Beschlussfassung sind in [ ] dargestellt).

§ 1
Der Wirtschaftsplan I / 2022 wird festgesetzt auf
a) im Erfolgsplan
Erträge 12.078.800 €
Aufwendungen 12.369.100 €
Jahresergebnis - 290.300 €
b) im Vermögensplan
Einnahmen 11.491.000 €
Ausgaben 11.491.000 €

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, die zur Finanzierung der Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich sind, wird festgesetzt auf 6.673.100 € [3.898.050 €]
davon entfallen auf zinslose Förderdarlehen 1.123.000 €
davon entfallen auf Kapitalmarktdarlehen 5.550.100 € [2.775.050 €]

§ 3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,
die in künftigen Wirtschaftsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-
maßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 440.000 €

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Wirtschaftsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 198.000 € [99.000 €]

§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben
in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf 5.000.000 €
§ 5 ohne MwSt. mit 7 % MwSt.
1) Die Benutzungsgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) beträgt pro
Kubikmeter verkauften Wassers 1,60 € 1,71 €

2) Die Benutzungsgebühr für Brauchwasser beträgt pro
Kubikmeter verkauften Wassers 0,80 € 0,86 €

Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 60,0 % als Benutzungsgebühr erhoben.

3) Die Sätze für die Grundgebühr (§ 19 Entgeltsatzung) betragen pro Jahr bei:
a) Wasserzähler mit einer Verbrauchsleistung
bis 5m³ Qn 2,5m³/h; neu bis Q3 4m³/h 96,00 € 102,72 €
über 5m³ bis 10m³ Qn 6m³/h; neu Q3 10m³/h 230,40 € 246,53 €
über 10m³ bis 20m³ Qn 10m³/h; neu Q3 16m³/h 384,00 € 410,88 €
b) Wasserzähler mit einer Nennweite
bis 50mm Qn 15m³/h; neu Q3 25m³/h 576,00 € 616,32 €
über 50mm bis 80mm Qn 40m³/h; neu Q3 63 m³/h 1.536,00 € 1.643,52 €
über 80mm bis 100mm 60 Qn m³/h; neu Q3 100 m³/h 2.304,00 € 2.465,28 €
c) Verbundzähler mit einer Nennweite
bis 50mm; neu HZ Q3 25m³/h; NZ Q3 4m³/h 672,00 € 719,04 €
über 50mm bis 80mm; neu HZ Q3 63m³/h; NZ Q3 4m³/h 1.632,00 € 1.746,24 €
über 80mm bis 100mm; neu HZ Q3 100m³/h; NZ Q3 4m³/h 2.400,00 € 2.568,00 €
über 100mm bis 150mm; neu HZ Q3 250m³/h; NZ Q3 10m³/h 3.704,83 € 3.964,17 €

Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 29,4 % als Grundgebühr erhoben.

4) Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag (§ 12 Entgeltsatzung)
beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche 0,03 € 0,0321 €

Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 10,6 % als wiederkehrender Beitrag erhoben.

5) Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag (§ 2ff. Entgeltsatzung)
beträgt pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche 2,71 € 2,90 €

Von den entgeltfähigen Aufwendungen werden 100 % als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben.

6) Die Pauschalbeträge für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen betragen
a) für Aufwendungen gemäß § 24 Absatz 3 Entgeltsatzung
- bei Herstellungen 260,00 € 278,20 €
- bei Erneuerungen 235,00 € 251,45 €

b) für Aufwendungen gemäß § 25 Absatz 5 Entgeltsatzung
- im öffentlichen Bereich 1.885,00 € 2.016,95 €
- im privaten Bereich 185,00 € 197,95 €

§ 6
Zu allen Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.


56727 Mayen, 02.03.2022 Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“ in Mayen
gez.
Landrat Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher

Hinweis:
Der Wirtschaftsplan I / 2022 liegt zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 14.03.2022 bis einschließlich 22.03.2022 bei der Dienststelle des WVZ "Maifeld-Eifel", Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Zimmer 117, während den Dienststunden von 8.30 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, freitags von 8.30 Uhr - 13.00 Uhr, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in § 24 Abs. 6, Satz 1 der Gemeindeordnung, genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber den Verwaltungen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24, Abs. 6, Satz 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56727 Mayen, 02.03.2022 Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“ in Mayen
gez.
Landrat Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher

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