3. Änderung der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung

Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die Versorgung der Grundstücke mit Wasser und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung – Allgemeine Wasserver-sorgungssatzung des Wasserversorgungszweckverbandes Maifeld-Eifel vom 26.04.2006


Die Verbandsversammlung hat auf Grund des § 7 Abs. 1 Ziffer 4 der Verbandsordnung sowie des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und des § 48 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:


Artikel 1
Bei § 2 Ziffer 1 Satz 1 werden die Worte „ohne die Grundstücksanschlüsse (d.h. Hausanschlussleitungen im Sinne des § 10 AVBWasserV)“ gestrichen.


Artikel 2
§ 2 erhält eine Ziffer 7 mit folgendem Wortlaut:
„ Technische Bestimmungen
Die technischen Normen bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden. Dies gilt Insbesondere für
1. DIN 1988
2. DIN 2000“


Artikel 3
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlagen zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Straßenleitungen oder Teile hiervon erschlossen sind. Bei Zugang über fremde private Grundstücke ist ein dinglich gesichertes Leitungsrecht zu solchen Anlagen erforderlich; den Nachweis darüber hat der Grundstückseigentümer zu erbringen. Die erstmalige Herstellung von Anlagen oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.“


Artikel 4

§ 3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit der WVZ über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann.
(4) Die Einrichtungen Dritter nach § 1 Abs. 3 gelten hinsichtlich des Anschluss- und
Benutzungsrechts der WVZ eigenen Wasserversorgungseinrichtungen als gleichgestellt.“


Artikel 5
Bei § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Einzelfällen kann der WVZ vom Grundstückseigentümer die Eintragung einer Reallast verlangen.“


Artikel 6
§ 4 Absatz 3 entfällt.


Artikel 7
§ 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer hat den Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Grundstücksanschlusses unter Benutzung eines beim WVZ erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen.
Anträge auf Anschluss und Benutzung sind spätestens zwei Monate vor dem geplanten Anschluss beim WVZ zu stellen.“


Artikel 8
§ 9 Absatz 3 Ziffer 6 erhält folgende Fassung:
„eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu übernehmen und dem WVZ den entsprechenden Betrag zu erstatten,“


Artikel 9
§ 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Für die Genehmigung erhebt der WVZ eine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.“


Artikel 10
§ 10 Absätze 7 und 8 erhalten folgende Fassung:
„(7) Grundstücksanschlüsse, über die länger als ein Jahr kein Wasser entnommen wird, trennt der WVZ gemäß DVGW Arbeitsblatt W 403 vom Verteilungsnetz ab. Das Benutzungsverhältnis ist damit aufgelöst.
(8) Die Kostenerstattung für die Herstellung, Änderung sowie für die durch den Grundstückseigentümer veranlasste vorübergehende Absperrung der Grundstücksanschlüsse erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung anhand der tatsächlichen Kosten.“


Artikel 11
§ 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Der WVZ wird die Versorgung unverzüglich wieder aufnehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind. Der Grundstückseigentümer ersetzt die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.“


Artikel 12
§ 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei dem WVZ vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem WVZ alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.“


Artikel 13
§ 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen, soweit dies nicht den Wasserversorgungspflichten des WVZ widerspricht. Die Kosten für die Absperrung sowie für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen trägt der Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.“


Artikel 14
§ 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Der WVZ bestimmt entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles Art, Zahl, Größe und Anbringungsort der Wasserzähler. Wasserzähler, die über eine Funkverbindung auslesbar sind (Funkwasserzähler), erfüllen die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Anlage 1 zu dieser Satzung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Wasserzähler Aufgabe des WVZ. Sie wird den Grundstückseigentümer anhören und seine berechtigten Interessen wahren. Sie wird auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.“


Artikel 15
§ 19 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der §§ 13 oder 14 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim WVZ, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung dem WVZ zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.“


Artikel 16
§ 20 erhält folgende Fassung:
„(1) Analoge Wasserzähler werden von Beauftragten der WVZ möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des WVZ vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. Funkwasserzähler werden grundsätzlich einmal jährlich durch den WVZ für die Zwecke der Verbrauchsabrechnung ausgelesen. In beiden Fällen gibt der WVZ den Ablesezeitraum ortsüblich bekannt.
(2) Darüber hinaus ist der WVZ berechtigt, Funkwasserzähler anlassbezogen auch unterjährig auszulesen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungsanlagen oder anderer öffentlicher Interessen erforderlich ist; dazu gehören insbesondere die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene (z.B. Auslesen der Temperatur), die Leckortung (z.B. Auslesen des Mengenflusses) sowie die Überprüfung eines Verdachts auf Manipulation (z.B. Auslesen von Daten über einen Trocken- oder Rückwärtslauf). Im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer kann ein Zähler auch zu weiteren Zwecken ausgelesen werden.
(3) Solange der Beauftragte des WVZ die Räume des Grundstückseigentümers und Benutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann und der Grundstückseigentümer den Zählerstand nicht selbst abliest und mitteilt, darf der WVZ den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Grundstückseigentümer die Funkverbindung eines Funkwasserzählers aktiv stört und keine Ablesung am Zähler durch Beauftragte des WVZ gewährt.“


Artikel 17
§ 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Ergibt eine Prüfung der Wasserzähler eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Gebührenbetrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt ein Wasserzähler nicht an, wird die Wassermenge vom WVZ unter Zugrundelegung der letzten fehlerfreien Ablesung und Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.“


Artikel 18
§ 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Bestimmungen in der Entgeltsatzung Wasserversorgung.“


Artikel 19
§ 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Erhebung der einmaligen und laufenden Entgelte sowie der Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersätze richtet sich nach der gesonderten Entgeltsatzung Wasserversorgung.“


Artikel 20
§ 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge, Genehmigungen, Vereinbarungen, Anzeigen oder Eintragungen (insbesondere § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 6) oder entgegen einer erteilten Genehmigung oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (insbesondere §§ 3, 6, 10 und 11) herstellt,
2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder nicht die dafür notwendigen Vorkehrungen trifft bzw. nicht die notwendigen Anträge stellt (insbesondere §§ 6, 10 und 11, § 17 Abs. 2),
3. entgegen § 10 Abs. 3 nicht zulässige oder nicht genehmigte Änderungen an der Grundstücksanschlussleitung vornimmt oder die Leitung nicht ausreichend nach § 10 Abs. 4 schützt,
4. den Wasserzähler nicht entsprechend § 18 Abs. 3 schützt oder Änderungen am Wasserzähler vornimmt oder duldet (§ 18 Abs. 4) oder eine Messeinrichtung an der Grundstückgrenze nicht in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich hält (§ 22 Abs. 1),
5. seine private Kundenanlage entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 6 errichtet, erweitert, ändert und unterhält, insbesondere wer unzulässige direkte Verbindungen (d.h. ohne freien Auslauf) mit eigenen Zusatz- oder Regenwasseranlagen herstellt.
6. Wasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder entgegen einer Genehmigung oder Vereinbarung entnimmt bzw. verwendet (insbesondere § 5 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 3 und Abs. 5, § 16),
7. eine private Löschwasserentnahmestelle missbräuchlich verwendet (§ 12 Abs. 2) oder berechtigte Nutzung durch die Feuerwehr behindert oder erschwert (§ 12 Abs. 3)
8. den Wasserbezug nicht nach § 17 um- oder abmeldet,
9. festgestellte Mängel nicht beseitigt (insbesondere § 25 Abs. 2 und 3),
10. seinen Benachrichtigungspflichten (insbesondere § 10 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 23 Abs. 4) oder Duldungspflichten (insbesondere § 27 und 28) nicht nachkommt,
oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Wasserversorgungsanlagen, die vom WVZ nicht ausdrücklich genehmigt sind.


Artikel 21
§ 31 erhält folgende Fassung:
„Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“


56727 Mayen, 20.03.2018
Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“



gez.
Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher


Anlage 1
Zu § 18 Abs. 2 – Datenschutzrechtliche Anforderungen an Funkwasserzähler
Der WVZ stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Funkwasserzähler folgenden datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen:
* Funkwasserzähler werden, auch wenn sie technisch für den bi-direktionalen Betrieb vorbereitet sind, nur uni-direktional betrieben, d.h. die Daten werden nur aus dem Zähler heraus ausgelesen und es werden keine Daten oder Befehle an den Zähler gesendet.
* Die Wasserzähler können nur durch die dazu vorgesehenen Lesegeräte ausgelesen werden.
* Zur Feststellung des Jahresverbrauches für die Berechnung der jährlichen Verbrauchsabrechnung sowie bei Eigentümerwechsel werden nur Zählerstand und -nummer erhoben.
* Für die nach § 20 Abs. 2 darüber hinaus gehenden Zwecke werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen zusätzlichen Daten erhoben.
* Die Übertragung der Daten ist durch technisch-organisatorische Maßnahmen, insbesondere durch Verschlüsselung, die den Anforderungen des BSI genügt, gegen unbefugte Zugriffe bzw. unbefugtes Mitlesen abgesichert.


Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56727 Mayen, 20.03.2018

Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“


gez.
Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher