4. Änderung der Entgeltsatzung des WVZ

Satzung zur vierten Änderung der Entgeltsatzung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld Eifel“ vom 26.04.2006

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 2, 7 und 13 Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1
§ 3 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
„ Mehrere nebeneinander liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen bei gleichen Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit darstellen.“

Artikel 2
§ 5 Absatz 3 Ziffer 2 wird gestrichen.

Artikel 3
§ 5 Absatz 3 Ziffer 3 wird Ziffer 2.

Artikel 4
§ 5 Absatz 3 Ziffer 4 wird Ziffer 3 und erhält folgende Fassung:
„Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1 - 3 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4.“

Artikel 5
§ 5 Absatz 3 Ziffer 5 wird Ziffer 4.

Artikel 6
§ 5 Absatz 3 Ziffer 6 wird Ziffer 5.

Artikel 7
§ 5 Absatz 3 Ziffer 7 wird Ziffer 6.

Artikel 8
§ 5 Absatz 3 Ziffer 8 wird Ziffer 7.

Artikel 9
§ 5 Absatz 3 Ziffer 9 wird Ziffer 8.

Artikel 10
§ 5 Absatz 3 Ziffer 10 wird Ziffer 9 und erhält folgende Fassung:
„Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2.“

Artikel 11
§ 5 Absatz 3 Ziffer 11 wird Ziffer 10.

Artikel 12
§ 5 Absatz 3 erhält folgenden Schlusssatz:
„Soweit die nach den Nrn. 3, 5, 7 und 9 ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.“

Artikel 13
Der bisherige § 5 Absatz 4 Ziffer 2 wird gestrichen. Der bisherige § 5 Absatz 4 Ziffer 3 wird Ziffer 2 und erhält folgende Fassung:
„Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl als Zahl der Vollgeschosse. Ist auch keine Baumassenzahl festgesetzt, sondern nur die höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die Trauf- bzw. Firsthöhe geteilt durch 3,5 als Zahl der Vollgeschosse. Sind beide Höhen festgesetzt, so wird nur mit der höchstzulässigen Traufhöhe gerechnet.
Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2 auf volle Zahlen abgerundet.“

Artikel 14
§ 5 Absatz 4 Ziffer 4 wird Ziffer 3.

Artikel 15
§ 5 Absatz 4 Ziffer 5 wird Ziffer 4.

Artikel 16
§ 5 Absatz 4 Ziffer 6 wird Ziffer 5.

Artikel 17
§ 5 Absatz 4 Ziffer 7 wird Ziffer 6.


Artikel 18
§ 5 Absatz 4 Ziffer 8 wird Ziffer 7.

Artikel 19
§ 5 Absatz 4 Ziffer 9 wird Ziffer 8.

Artikel 20
§ 5 Absatz 4 Ziffer 10 wird Ziffer 9.

Artikel 21
§ 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet.“

Artikel 22
§ 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Der WVZ erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. Die wiederkehrenden Beiträge, die Grundgebühren sowie die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.“

Artikel 23
§ 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Artikel 22 tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die übrigen Artikel der Satzung treten am 01.01.2018 in Kraft.“


56727 Mayen, 01.09.2017
Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“

gez.
Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher



Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56727 Mayen, 01.09.2017

Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“

gez.
Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher




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