3. Änderung der Entgeltsatzung des WVZ

Satzung - zur dritten Änderung der Entgeltsatzung des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“ vom 26.04.2006

Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 393) in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Ziffer 4 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27.11.2015 (GVBl. S. 412) und der §§ 2, 7 und 13 Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.02.2011 (GVBl. S. 25) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1
§ 5 Absatz 3 Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
„Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen,
3. 1 setzt er lediglich eine maximal bebaubare Fläche fest, so wird eine Umlandfläche wie folgt ermittelt:
a) wenn das Plangebiet den Charakter eines Innenbereichsgebietes hat gilt: die maximal bebaubare Fläche geteilt durch 0,4,
b) wenn das Plangebiet den Charakter eines Außenbereichsgebietes hat gilt: die maximal bebaubare Fläche geteilt durch 0,2.
Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
3. 2 sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.
b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt.“

Artikel 2
§ 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.“

56727 Mayen, 28.12.2015
Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“

gez. Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher


Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56727 Mayen, 28.12.2015

Wasserversorgungs-Zweckverband
„Maifeld-Eifel“

gez. Dr. Alexander Saftig
Verbandsvorsteher

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