Grundlage für die Berechnung der Benutzungsgebühr (Trinkwasserpreis) ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch.
| Die Benutzungsgebühr beträgt pro Kubikmeter | mit 7% MwSt |
| entnommenen Wassers z. Z. | 1,68 € |
Berechnungsformel
Wasserverbrauch x 1,68 € = Trinkwassermengengebühr
Hinweis:
Neben der Mengengebühr für Trinkwasser erheben die Verbandsgemeinden Kanalgebühren. Berechnungsgrundllagen und Höhe dieser Gebühren erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Verbandsgemeinde.
Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit des Bezuges von Trink-, Brauch-und Betriebswasser erhoben.
Der Beitragssatz ist im gesamten Versorgungsgebiet einheitlich.
Maßstab für den wiederkehrenden Beitrag Wasserversorgung ist gem. § 12, Abs. 5 Entgeltsatzung Wasserversorgung, die Größe des eingebauten Wasserzählers. Bei unbebauten Grundstücken ist die Größe des einzubauenden Wasserzählers maßgebend, hierbei ist von folgenden Größen auszugehen:
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Grundstücke bis 1.400 m² Grundstücke über 1.400 bis2.500 m² Grundstücke über 2.500 bis4.000 m² Grundstücke über 4.000 bis6.000 m² Grundstücke über 6.000 bis 10.000 m² Grundstücke über 10.000 bis 50.000 m² Grundstücke über 50.000 m² |
= 1mal Nenndurchfluss mit 2,5 m³/h = 2mal Nenndurchfluss mit 2,5 m³/h = 3mal Nenndurchfluss mit 2,5 m³/h = Nenndurchfluss ab 10,0 m³/h = Nenndurchflussab 15,0 m³/h = Nenndurchfluss ab 40,0 m³/h = Nenndurchfluss ab 60,0 m³/h |
Die Sätze für die wiederkehrenden Beiträge (§ 12 Entgeltsatzung) betragen pro Jahr bei:
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Wasserzählern mit einer Verbrauchsleistung bis 5 m³ (2,5 Qn m³/h) über 5 m³ bis 10 m³ (6 Qn m³/h) über 10 bis 20 m³ (10 Qn m³/h) Wasserzählern mit einer Nennweite bis 50 mm (15 Qn m³/h) über 50 mm bis 80 mm (40 Qn m³/h) über 80 mm bis 100 mm (60 Qn m³/h) bis 50 mm (Verbundzähler) über 50 mm bis 80 mm (Verbundzähler) über 80 mm bis 100 mm (Verbundzähler) über 100 mm bis 150 mm (Verbundzähler) |
mit 7 % MwSt. 102,72 € 246,53 € 410,88 € 616,32 € 1.643,52€ 2.465,28€ 719,04€ 1.746,24 € 2.568,00 € 3.964,17 € |
Der WVZ erhebt einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem für die mögliche Nutzung zu berücksichtigendem Maßstab berechnet.
Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse.
Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 15 %.
Für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 %.
Ist durch baurechtliche Festsetzungen die Bebaubarkeit eines Grundstücks auf ein Vollgeschoss beschränkt, beträgt der Vollgeschosszuschlag nur 25 %.
| Der Beitragssatz für den einmaligen Beitrag beträgt z. Z. | mit 7 % MwSt. |
| pro Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche | 2,90 €. |
Nettobeitrag x 7% MwSt. = Bruttobeitrag
Wir verweisen auf die Inhalte unserer Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 26.04.2006.
Nach unserer Entgeltsatzung Wasserversorgung ist der Eigentümer zur Zahlung der Wassergebühren verpflichtet. Wir übersenden keine Bescheide an Mieter und rechnen auch bei Mieterein- oder -auszug nicht ab.
Empfehlung:
Im Mietvertrag nachsehen, was vereinbart wurde.
Falls eine Nebenkostenabrechnung erstellt wird, können Sie die gültigen Tarife Ihrem Wassergebührenbescheid entnehmen oder unter "Preise" einsehen.
Bei Eigentumswechsel erhalten Sie von uns eine Endabrechnung.
Dazu benötigen wir folgende Angaben:
Beim Verkauf eines unbebauten Grundstückes teilen Sie uns bitte mit:
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst und halten uns strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf dieser Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten an Dritte weitergeben.
Gerne können Sie Ihre Kunden- und Bankdaten über unser Internet-Portal "Eigentümer", "Meine Kundendaten ändern" korrigieren. Hierzu halten Sie bitte Ihre Kundennummer bereit.
Die Genauigkeit von Wasserzählern ist durch das Gesetz über das Mess- und Eichwesen unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinien geregelt. Diese Rechtsvorschriften enthalten die zulässigen Grenzen für Messfehler. Der WVZ verbaut ausschließlich Wasserzähler, die den o. g.
Rechtsvorschriften entsprechen.
In Deutschland wurden die Menschen für einen sorgsamen und umweltbewussten Umgang mit Trinkwasser sensibilisiert. Im Durchschnitt nutz ein Bundesbürger 122 Liter Trinkwasser pro Tag. Dieser Verbrauch von Haushalten und Kleingewerben kann regional jedoch sehr unterschiedlich sein. Während der durchschnittliche Wasserverbrauch eines Bürgers in Sachsen bei 85 Litern pro Tag liegt, beträgt er in Nordrhein-Westfalen 135 Liter pro Tag. In Rheinland-Pfalz liegt der durchschnittliche Tagesverbrauch eines Bürgers bei 118 Liter. (~43 m³/Jahr)
Die Herstellung eines Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgung muss rechtzeitig vor Baubeginn schriftlich bei uns beantragt werden.
Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung nur durch den Grundstückseigentümer erfolgen kann. Sie können die erforderlichen Antragsformulare hier herunterladen oder bei uns telefonisch anfordern. Wir sind Ihnen auch gerne bei der Antragsstellung behilflich.
Der WVZ erhebt Gebühren und Beiträge gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 in der jeweils gültigen Fassung und den Satzungen des Wasserversorgungs-Zweckverbandes "Maifeld-Eifel" über die Allgemeine Wasserversorgung sowie über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung - Entgeltsatzung Wasserversorgung - in den Fassungen vom 26.04.2006.
Das Standrohr kann bei verschiedenen Dienststellen ausgeliehen werden. Welche Dienststelle für meinen Ort zuständig ist, erfrage ich vorab unter Tel. 0 26 51 / 80 97 - 0.
Nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung muss bei Abholung des Standrohrs eine Kaution in Höhe von 250,00 € in Form eines Schecks oder in bar hinterlegt werden.
Für das Standrohr wird pro Tag eine Leihgebühr in Höhe von 0,50 € berechnet. Die Kaution wird nach Rückgabe mit dem Wasserverbrauch und der Leihgebühr verrechnet. Nach Abrechnung ist der Differenzbetrag auszugleichen bzw. wird erstattet.
Die Standrohre können an folgenden Dienststellen ausgeliehen werden:
Verwaltungsgebäude Mayen
Eichenstraße 12
56727 Mayen
Tel. 0 26 51 / 80 97 - 0
Fax. 0 26 51 / 80 97 - 99
E-mail: info@wvz-maifeld-eifel.de
Dienststelle Kruft
Am Wasserwerk
56642 Kruft
Tel. 0 26 52 / 74 30
Fax. 0 26 52 / 79 31
E-mail: kruft@wvz-maifeld-eifel.de
Dienststelle Münstermaifeld-Metternich
Im Schrumpftal 14
56294 Münstermaifeld-Metternich
Tel. 0 26 05 / 48 24
Fax. 0 26 05 / 15 48
E-mail: metternich@wvz-maifeld-eifel.de
Dienststelle Weibern
Bahnhofstr. 110
56745 Weibern
Tel. 0 26 55 / 8 66
Fax. 0 26 55 / 94 16 48
E-mail: weibern@wvz-maifeld-eifel.de
Das Trinkwasser im gesamten Versorgungsgebiet des Wasserversorgungs-Zweckverbandes "Maifeld-Eifel" entspricht der Trinkwasserverordnung und ist für die Zubereitung von Babynahrung geeignet.
Es empfiehlt sich jedoch, besonders morgens, den Wasserhahn erst ein paar Minuten laufen zu lassen, bevor Sie das Trinkwasser verwenden. Bedenken Sie, dass das Wasser über Nacht in den Leitungen gestanden hat.
Das Trinkwasser wird aus vielen Gewinnungsanlagen wie Quellen und Tiefbrunnen gewonnen, die in unterschiedlicher Dichte über das gesamte Versorgungsgebiet des WVZ verteilt sind. Aufgrund der unterschiedlichen geologischen Gegebenheiten wird die Wassergüte leicht beeinflusst, so dass nicht im gesamten Versorgungsgebiet die gleiche Wassergüte vorliegt.
Das Trinkwasser wird nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung ständig untersucht. Unter der Rubrik Trinkwasseranalysen können Sie die für Ihren Wohnort maßgebliche Trinkwasseranalyse ansehen bzw. ausdrucken.
Der Wasserdruck im Versorgungsgebiet des Wasserversorgungs-Zweckverbandes "Maifeld-Eifel" ist nicht einheitlich. Je nach Lage Ihres Wohnhauses / Wohnung in der Versorgungszone ergibt sich der Wasserdruck an Ihrer Abnahmestelle.
Ihren genauen Wasserdruck teilen wir Ihnen gerne telefonisch mit.
In einigen Gewinnungsanlagen bzw. Wasserwerken wird eine Sicherheitschlorung mit einem Konzentrationsbereich von 0,15 mg Cl2/l durchgeführt. Die Chlorung erfolgt in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und dient dazu, das Verkeimungsrisiko des Trinkwassers auf dem Verteilungsweg zu minimieren. Zulässig nach der Trinkwasserverordnung sind 0,3 Cl2/l. Ob Ihr Trinkwasser gechlort wird, können Sie in der für Ihren Wohnort maßgeblichen Trinkwasseranalyse nachsehen.
Nach dem Gehalt der Kalzium- und Magnesiumverbindung wird die Wasserhärte des Wassers bestimmt. Je höher der Gehalt an Kalzium- und Magnesiumverbindungen ist, desto höher ist auch die Wasserhärte. Im Allgemeinen ist im Versorgungsgebiet des Wasserversorgungs-Zweckverbandes keine Entkalkung erforderlich. Kalzium ist ein wichtiger Baustoff für unsere Knochen und Zähne und ist somit ein wichtiger Bestandteil des Trinkwassers. Das Trinkwasser vom Wasserversorgungs-Zweckverband kann man unbesorgt trinken.
Das Trinkwasser wird aus einer Vielzahl von Gewinnungsanlagen aus den Tiefbrunnen und Quellen gefördert, wodurch sich eine unterschiedliche Wasserhärte in den einzelnen Bereichen ergibt. Der Härtebereich von Wasser wird nach Millimol Calciumcarbonat pro Liter bestimmt.
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Härtebereich weich: Härtebereich mittel: Härtebereich hart: |
weniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat pro Liter (entspricht weniger als 8,4° dH) 1,5 - 2,5 Millimol Calciumcarbonat pro Liter (entspricht 8,4°-14° dH) mehr als 2,5 Millimol Calciumcarbonat pro Liter (entspricht mehr als 14° dH) |
Den genauen Härtebereich Ihres Trinkwassers können Sie in der Trinkwasseranalyse für Ihren Wohnort nachsehen.