Wasseranschluss beantragen

Wie und wo komme ich zu meinem Anschluss?

Die Herstellung eines Hausanschlusses an die öffentliche Wasserversorgung muss rechtzeitig und schriftlich vor Baubeginn beim Wasserversorgungs-Zweckverband beantragt werden.

Beachten Sie bitte, dass die Antragstellung nur durch den Grundstückseigentümer erfolgen kann. Sie können die erforderlichen Antragsformulare hier herunterladen oder bei uns telefonisch anfordern. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen auch gerne persönlich behilflich.

Hinweis:
Laut Verordnung dürfen Installationsarbeiten an Trinkwasseranlagen nur Unternehmen ausführen, die die entsprechenden Qualifikationen nachweisen können und in das Installateurverzeichnis ihres Wasserversorgungsunternehmens eingetragen wurden.  

 

Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

  • Grundriss des Keller- oder Erdgeschosses mit Einbauort des gewünschten Wasserzählers und Abmessungen (Maßstab 1:100).
  • Katasterplan mit Einzeichnung des Gebäudes und Abmessungen im Maßstab (1:1000).
  • Eigentumsnachweis des Grundstücks (z. B. Grundbuchauszug).
  • Zulassung des Installateurs, der die Wasserverbrauchsanlage einrichtet oder ändert.


Was muss ich bei der Antragstellung beachten?

  • Das Antragsformular ist in allen Teilen sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
  • Das Antragsformular ist unterschrieben mit allen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
  • Fehlende Angaben oder Unterlagen können die Bearbeitung erschweren und den Gesamtablauf verzögern.


Wie geht es weiter?

Nach Genehmigung Ihres Antrages erhalten Sie eine Ausfertigung mit den Kontaktdaten des zuständigen Wassermeisters zurück. Das weitere terminliche und technische Vorgehen stimmen Sie dann bitte mit dem Wassermeister ab.


Welche Kosten kommen auf mich zu?

Der WVZ erhebt Gebühren und Beiträge gemäß den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 in der jeweils gültigen Fassung und den Satzungen des Wasserversorgungs-Zweckverbandes "Maifeld-Eifel" über die Allgemeine Wasserversorgung sowie über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung in den jeweils gültigen Fassungen.

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